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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Eine Abgabenvorschreibung der erstinstanzlichen Behörde darf in der Berufungsvorentscheidung erhöht werden, weil nach § 276 Abs 1 BAO kein Verböserungsverbot besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160082.X04Im RIS seit
25.07.2001