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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §289 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0459 E 26. Mai 1997 RS 6 (hier nur erster bis dritter Satz)Stammrechtssatz
Für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen ist die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten. In einem Besteuerungsfall sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen. Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den Tatbeständen, die im Zeitpunkt der konkreten Gegebenheiten und der realen Wirklichkeit herrschten, wird erreicht, daß alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfaßt und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgesetzt und schließlich bescheidmäßig erfaßt werden. Das Entstehen der Steuerschuld aus dem Gesetz hat zur Folge, daß auch die Person des Schuldners ein feststehendes Element dieses Schuldverhältnisses ist. (Hier war § 79 Abs 2 MOG idF 1993/69 noch nicht anzuwenden, sodaß der Milcherzeuger nicht Abgabenschuldner des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages war).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160652.X01Im RIS seit
25.07.2001