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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Bei Auslegung des § 18 Wr LAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Rahmen der Handhabung dieses Ermessens bei der Wahl zwischen der Heranziehung des Abgabenschuldners und der Geltendmachung der Verpächterhaftung in aller Regel von einer Subsidiarität der Verpächterhaftung auszugehen. Besondere gesetzliche Voraussetzungen bestehen dem Grunde nach allerdings nicht (Hinweis E 28. Mai 1993, 92/17/0293; E 30. März 2000, 97/16/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160167.X05Im RIS seit
20.07.2001