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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die auf einem Grundstück ruhenden dauernden Lasten gehören nicht zur Gegenleistung iSd § 5 Abs 2 Z 2 GrStG 1987. Als derartige dauernde Lasten sind solche Lasten anzusehen, mit deren Wegfall der Eigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann, sodass sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstückes empfunden werden. Eine solche dauernde Last braucht nicht öffentlich-rechtlicher Art zu sein. Auch privat-rechtliche Belastungen sind als dauernde Lasten im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen (Hinweis Boruttau/Klein/Egly/Sigloch, GrEStG14, § 9, Rz 591 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160312.X01Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013