Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Bauplatzerklärung eines als Grünland gewidmeten Grundstücks; keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Widmung "Grünland - Erholungsgebiete" im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg 1997; keine Bedenken gegen die Regelung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung des FlächenwidmungsplanesRechtssatz
Die Baulandeignung verpflichtet die Behörde nicht dazu, ein bisher als Grünland gewidmetes Grundstück nunmehr als Bauland zu widmen. Die Festlegung der Widmung eines Grundstückes auf Grund des Sbg RaumOG 1998 liegt vielmehr im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde.
Kein Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept 1994.
Dass der Gemeinderat in anderen vergleichbaren Lagen unter Ausnützung seines Gestaltungsspielraums eine Umwidmung von Grünland in Bauland vorgenommen hat, bewirkt keine Gleichheitsverletzung.
(im Übrigen wie B1049/99, E v 29.11.01).
Die Regelung des §22 Sbg RaumOG 1998, die eine aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes vorsieht, ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil jeder Flächenwidmungsplan überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt, da er sich zur Gänze in überörtliche Zusammenhänge einzufügen hat.
Keine unmittelbare Einflussnahme auf den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses mangels inhaltlicher Abänderungsmöglichkeit durch das Land.
(siehe auch B2016/99, E v 29.11.01, hinsichtlich der Widmung eines Grundstücks als "Grünland - ländliche Gebiete").
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, Interessenabwägung, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Wirkungsbereich eigenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1008.1999Dokumentnummer
JFR_09988871_99B01008_01