RS Vwgh 2001/3/15 2000/16/0082

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0045 E 24. Februar 1993 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 200 Abs 1 BAO bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 471). Macht eine Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung neue Angaben, mag im Hinblick auf die Anordnung des § 280 BAO - unabhängig davon, ob sie ihr Vorbringen schon früher hätte erstatten können - eine Vertagung geboten sein. Eine allenfalls notwendige Vertagung zur Prüfung neuer Tatsachen oder Beweismittel kann nicht als vorübergehendes Hindernis, welches eine vorläufige Festsetzung von Abgaben (oder eine vorläufige Feststellung von Einkünften) rechtfertigt, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160082.X03

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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