RS Vwgh 2001/3/15 98/16/0167

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 29. April 1992, 91/17/0023, liegt ein Pachtbetrieb vor, wenn Gegenstand des Bestandvertrages ein lebendes Unternehmen im weitesten Sinn, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit, ist. Die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigung etc durch den Bestandgeber ist ein zusätzliches Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner Komponenten schließt die Beurteilung als Pachtvertrag jedoch nicht aus. Maßgebend ist, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nicht aber die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht. Maßgebend ist das "wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an der Tatsache und der Art des Betriebes" (siehe auch Dittrich-Tades, ABGB35 (1999), insb E 19 zu § 1091 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160167.X02

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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