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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 46 VwGG enthält keine Anordnung darüber, nach welchem Beweismaß der VwGH zu beurteilen hat, ob die in dieser Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, bzw wie er bei der Beweisaufnahme vorzugehen hat. Damit kommt der Verweis des § 62 Abs 1 VwGG zum Tragen, wonach in Verfahren vor dem VwGH - subsidiär - das AVG Anwendung findet. In Ansehung eines vor dem VwGH anhängigen Wiedereinsetzungsverfahrens ist dieser Verweis infolge der Vergleichbarkeit der Interessenslagen als solcher auf die Bestimmung des § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu verstehen, was zur Folge hat, dass die Partei auch in einem an den VwGH gerichteten Wiedereinsetzungsantrag das Vorliegen der behaupteten Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft zu machen hat (Hinweis B 14. Februar 1997, 96/19/2891).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160136.X01Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014