RS Vwgh 2001/3/15 99/20/0052

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0423 E 18. Februar 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.11.1998, Zl 98/01/0308, dargestellten Erwägungen zu den rechtlichen Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Bundesasylsenat treffen jedenfalls auch zu, wenn die belangte Behörde - wie im vorliegenden Fall - nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenken will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200052.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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