RS Vfgh 2001/11/29 WI-9/00

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Stmk GdWO 1960 §1
Stmk GdWO 1960 §81
VfGG §68

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl wegen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderates über die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates; Entscheidung über diese wahlrechtlich bedeutsame Frage ein vor dem Verfassungsgerichtshof im Wege einer Wahlanfechtung bekämpfbarer Teil des Wahlverfahrens; Meldedaten keine zulässige Grundlage der auf Grund der letzten Volkszählung zu ermittelnden und für die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ausschlaggebenden Einwohnerzahl einer Gemeinde

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Oberzeiring am 19.03.00.

Ein die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Oberzeiring beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist gemäß der Bestimmung des §81 Abs1 Stmk GdWO vorgesehen.

Der vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der ÖVP gemäß §81 Stmk GdWO wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ergriffene Einspruch wurde mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 11.5.00 als unbegründet abgewiesen.

Wahlanfechtung rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Stattgabe der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Oberzeiring am 19.03.00, beginnend mit der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder vom 16.12.99 (Erhöhung von neun auf fünfzehn Mitglieder infolge höherer Einwohnerzahl).

Unter "Wahlverfahren" iSd Art141 B-VG bzw. §68 VfGG sind sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu verstehen, die zu einem Gesamtbegriff zusammengefasst werden (VfSlg. 15.458/1999 mwH). Im vorliegenden Fall zählt dazu auch die in der Stmk GdWO geregelte Ermittlung und etwaige Festsetzung der Anzahl der Gemeinderäte (in gleichem Sinn zur Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes schon: VfSlg. 10.905/1986). Mit einer solchen Festsetzung wird nämlich die wahlrechtlich bedeutsame Frage entschieden, wie viele Gemeinderäte von den (wahlberechtigten) Gemeindemitgliedern zu wählen sind. Weder von Verfassungs noch von Gesetzes wegen besteht ein Grund zur Annahme, dass das diesbezügliche Vorgehen des Gemeinderates nicht zunächst im administrativen Wahlanfechtungsverfahren von der Landeswahlbehörde und schließlich in einem Verfahren gemäß Art141 B-VG vom Verfassungsgerichtshof auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden könnte. Der Umstand, dass nach der Stmk GdWO der Gemeinderat und nicht eine der in der Stmk GdWO explizit genannten Wahlbehörden dazu berufen ist, die Anzahl der Gemeinderäte festzusetzen, ändert daran nichts.

Die Anzahl der (zu wählenden) Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich gemäß §1 Abs3 Stmk GdWO grundsätzlich nach der Einwohnerzahl, die sich auf Grund der jeweils letzten Volkszählung ergibt. Nichts spricht dafür, dass unter dem Begriff der "amtlichen Ermittlung" iSd §1 Abs3 Stmk GdWO auch die - im Wesentlichen auf der An- bzw. Abmeldung der meldepflichtigen Personen, und eben nicht auf einer "amtlichen Ermittlung", beruhenden (vgl. die §§2 ff. MeldeG) - Meldedaten zu verstehen sein könnten.

Entscheidungstexte

  • W I-9/00
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.11.2001 W I-9/00

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeinderat, Wahlen, Wahlanfechtung administrative

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI9.2000

Dokumentnummer

JFR_09988871_00W00I09_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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