Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Die übernommene Verbindlichkeit ist in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, wenn dies im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt. Es kommt dann nach diesem Zeitpunkt nicht darauf an, ob und im welchen Ausmaß dem Abtretenden bzw einem Dritten die vereinbarten Leistungen dann tatsächlich zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160652.X06Im RIS seit
25.07.2001