RS Vwgh 2001/3/15 2000/16/0652

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Die übernommene Verbindlichkeit ist in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, wenn dies im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt. Es kommt dann nach diesem Zeitpunkt nicht darauf an, ob und im welchen Ausmaß dem Abtretenden bzw einem Dritten die vereinbarten Leistungen dann tatsächlich zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160652.X06

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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