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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §936;Rechtssatz
Entstehen mit dem Abschluss des Vertrages für die Vertragsparteien sofortige Leistungsansprüche und Leistungsverbindlichkeiten, so kann von einem (für einen Vorvertrag typischen) Hinausschieben der endgültigen Verpflichtung keine Rede sein (Hinweis E 10. Juni 1991, 90/15/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160115.X05Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011