RS Vwgh 2001/3/15 2000/16/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §936;
GebG 1957 §33;

Rechtssatz

Entstehen mit dem Abschluss des Vertrages für die Vertragsparteien sofortige Leistungsansprüche und Leistungsverbindlichkeiten, so kann von einem (für einen Vorvertrag typischen) Hinausschieben der endgültigen Verpflichtung keine Rede sein (Hinweis E 10. Juni 1991, 90/15/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160115.X05

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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