RS Vwgh 2001/3/15 98/16/0205

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
ErbStG §19 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0207 98/16/0206

Rechtssatz

Der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive Größe handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen und es kommt bei geschenkten, fabriksneuen Kraftfahrzeugen diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) - im Zeitpunkt der Schenkung - an (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III9 (1997), Rz 19 und 21b zu § 19 ErbStG). Es ist also zulässig, wenn sich die Behörde an den Listenpreisen orientiert. In den vorliegenden Fällen hat die Abgabenbehörde die Listenpreise abzüglich 10 % als Bemessungsgrundlagen herangezogen, sie ging also offenbar von einem handelsüblichen zehnprozentigen Nachlass aus. Insoweit die Abgabepflichtigen (hier Veranstalter eines Gewinnspiels, bei dem PKW zu gewinnen sind) gegenüber den Listenpreisen um rund 30 % geringere, von ihnen aufgewendete Kaufpreise und damit Summen ins Treffen führen, die von den Listenpreisen in doch auffälliger Art und Weise abweichen, ist dadurch das Vorliegen ungewöhnlicher bzw persönlicher Verhältnisse indiziert. Da die Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren in keiner Weise dargetan haben, dass im gegebenen Fall das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse ausgeschlossen werden kann und von ihnen noch ausdrücklich betont wird, die erzielten Preisnachlässe seien auf eine ständige Geschäftsbeziehung, also einen Umstand, der in den Bereich der persönlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen fällt, zurückzuführen, kommt eine Berücksichtigung der aufgewendeten Einkaufspreise (bei denen zB auch Gesichtspunkte der Werbung für die betreffende Automarke eine Rolle gespielt haben können) nicht in Frage (Hinweis E 17. Februar 1992, 90/15/0155; E 4. November 1994, 94/16/0156). So wie der VwGH nicht vergleichbare Verwertungsmöglichkeiten als ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse angesehen hat (Hinweis E 6. Oktober 1980, 2915/78), müssen hier nicht vergleichbare Einkaufsmöglichkeiten angenommen werden, wenn die Abgabepflichtigen einen Nachlass von rund 30 % erzielten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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