RS Vwgh 2001/3/15 99/16/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
beobachten
merken

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG;
GOG §42;

Rechtssatz

In einem monokratischen System wie dem System der Justizverwaltung hat die Genehmigung der behördlichen Erledigungen zwar grundsätzlich der Behördenleiter zu treffen; der Behördenleiter ist aber befugt, ein anderes Organ zur Genehmigung von Erledigungen zu ermächtigen, welches sodann den behördlichen Willen in der betreffenden Angelegenheit zu bilden hat (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 190). Wenn als Behörde, von der der angefochtene Bescheid erlassen wurde, der "Leiter der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien" bezeichnet wurde, so ist dieser Bescheid entsprechend dem Aufbau der Justizverwaltung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zuzurechnen, zumal der Bescheid mit dem Zusatz "Für den Präsidenten" gefertigt worden ist. Der Bescheid wurde nämlich im Rahmen der dem Leiter der Einbringungsstelle erteilten Ermächtigung erlassen. Mit dieser Ermächtigung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes als monokratische Behörde seine Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde, sondern vielmehr einem bestimmten Organträger innerhalb seiner eigenen Behörde übertragen (Hinweis E 17. Dezember 1992, 91/16/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160136.X03

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten