RS Vwgh 2001/3/15 2001/16/0018

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0179 E 18. November 1993 VwSlg 6840 F/1993 RS 4(hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Was als Gegenleistung zu verstehen ist, wird im § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt (Hinweis E 15.4.1993, 93/16/0056; E 20.6.1990, 89/16/0101). Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht (Hinweis E 15.4.1993, 93/16/0056). Er umfaßt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt (Hinweis E 25.6.1992, 91/16/0037, 0038; E 21.11.1985, 84/16/0093).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 Gegenleistung Grunderwerbsteuerrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160018.X02

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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