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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/16/0354 E 9. November 2000 RS 2Stammrechtssatz
In den Erkenntnissen des VwGH vom 19.2.1998, 97/16/0341, und vom 29.10.1998, 98/16/0217, wurde ausgesprochen, dass eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen ist, ob der Erwerber des Geschäftsanteils letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird. Die Auffassung, dass es für die Steuerpflicht nicht darauf ankommt, ob überhaupt eine Zahlungspflicht des Erwerbers entsteht, ergibt sich aus § 18 Abs 2 Z 3 KVG (idF vor der in BGBl I 1999/198 kundgemachten Aufhebung; zur neuen Rechtslage siehe die Darlegungen im Erkenntnis vom 27.1.2000, 99/16/0454), wonach bedingte Anschaffungsgeschäfte als unbedingt abgeschlossen galten. Diese Bestimmung brachte den für Verkehrsteuern allgemein geltenden Grundsatz zum Ausdruck, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht durch einen späteren Wegfall des diese Steuerpflicht begründenden Tatbestandes erlischt (vgl § 4 Abs 1 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160652.X04Im RIS seit
25.07.2001