RS Vwgh 2001/3/19 98/17/0010

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Veröffentlicht am 19.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs4;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358 impl;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn mit dem Straferkenntnis zweiter Instanz eine bestimmte Strafe (und sei es auch nur durch Bestätigung der in erster Instanz verhängten Strafe) festgesetzt wurde, darf die Behörde im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Berufungsbescheides im ersten Rechtsgang keine höhere Strafe verhängen (Hinweis E 28. Jänner 1928, 861/27, Slg Nr 15057/A). (Hier: Berufungsbehörde ist nach Anlage 2 Absatz 2 VStG-Übergangsrecht 1991 der Landeshauptmann und nicht der Unabhängige Verwaltungssenat - in diesem Fall § 51 Abs 4 VStG idF vor der Novelle 1990/358 heranzuziehen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998170010.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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