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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 1997 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die gem § 20 Abs 1 Z 3 WAG geforderte fachliche Eignung könnte im Wege einer fachlichen Befragung geprüft werden (vgl hiezu auch das zur Frage der fachlichen Eignung im Verständnis des § 2 Abs 1 des Devisengesetzes ergangene Erkenntnis des VwGH vom 9. Februar 1990, 87/17/0260), nicht jedoch die vom Gesetz zusätzlich geforderte Berufserfahrung. Die Beantwortung der Frage, ob eine Person die im Verständnis des § 20 Abs 1 Z 3 WAG erforderlichen Berufserfahrungen gesammelt hat, hat nicht auf Grund der Ergebnisse eines Prüfungsgespräches zu erfolgen, sondern bedarf vielmehr der Feststellung und Würdigung des beruflichen Werdeganges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170135.X04Im RIS seit
26.07.2001