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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §19 idF 1998/70;Rechtssatz
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH aus § 3 Abs 1 OÖ LAO abzuleiten, dass im Abgabenbemessungsverfahren grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend ist, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde; dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn materiell-rechtliche Abgabenvorschriften keine besonderen abweichenden Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten (Hinweis E 17. März 1997, 96/17/0326). Eine solcherart abweichende besondere Anordnung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der §§ 19 ff OÖ BauO idF LGBl Nr 1998/70 enthält aber Art II Abs 5 dieser Novelle. Demgemäß sind die §§ 19 bis 21 OÖ BauO idF dieser Novelle, soweit sie Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist (Hinweis E 15. Mai 2000, 2000/17/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170260.X02Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009