RS Vwgh 2001/3/19 2000/17/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2001
beobachten
merken

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §19 idF 1998/70;
BauONov OÖ 1998 Art2 Abs5;
LAO OÖ 1984 §3 Abs1;

Rechtssatz

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH aus § 3 Abs 1 OÖ LAO abzuleiten, dass im Abgabenbemessungsverfahren grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend ist, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde; dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn materiell-rechtliche Abgabenvorschriften keine besonderen abweichenden Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten (Hinweis E 17. März 1997, 96/17/0326). Eine solcherart abweichende besondere Anordnung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der §§ 19 ff OÖ BauO idF LGBl Nr 1998/70 enthält aber Art II Abs 5 dieser Novelle. Demgemäß sind die §§ 19 bis 21 OÖ BauO idF dieser Novelle, soweit sie Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist (Hinweis E 15. Mai 2000, 2000/17/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170260.X02

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten