RS Vwgh 2001/3/19 2000/17/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2001
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1971 §3 Abs1;
BAO §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0195 2000/17/0196 2000/17/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0106 E 15. September 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (Hinweis E 20.5.1988, 86/17/0178 ua) ist die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage, hier also jene nach § 161a Abs 8 Stmk LAO idF LGBl 1988/041 (vor dem 1.1.1994 in Kraft getretenen Nov LGBl 1994/029) heranzuziehen. Es liegt also einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4.5.1977, 898/75, Slg 9315 A/1977, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war". Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170194.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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