RS Vwgh 2001/3/19 96/17/0441

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Veröffentlicht am 19.03.2001
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
LAO NÖ 1977 §213;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0206 E 18. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Berufung nicht zurückzuweisen, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, dh neuerlich zu entscheiden, und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Es ist über die Berufung ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Erstbescheides oder der Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Die Berufungsbehörde ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen (Hinweis Stoll BAO-Kommentar, 2793 zu § 289 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996170441.X01

Im RIS seit

26.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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