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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 1997 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Begriff "auf Grund ihrer Vorbildung" in § 20 Abs 1 Z 3 WAG bezieht sich ausschließlich auf das Erfordernis der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter. Im Zusammenhang mit den weiters genannten Voraussetzungen der für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen würde eine Auslegung, dass (auch) diese Eigenschaften und Erfahrungen der Geschäftsleiter "auf Grund ihrer Vorbildung" vorhanden sein müssten, ein ungebräuchlich weites Sinnverständnis von "Vorbildung" unterstellen, was gerade in der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der Merkmale, im Besonderen hinsichtlich der erforderlichen "Eigenschaften" keinen praktikablen Inhalt ergäbe. Nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung erfordert die Konzessionserteilung somit das kumulative Vorliegen folgender Voraussetzungen in der Person des Geschäftsleiters:
- seine fachliche Eignung auf Grund seiner Vorbildung,
- die für die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und
- die für die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Erfahrungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170135.X02Im RIS seit
26.07.2001