RS Vfgh 2001/11/30 V66/01

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Veröffentlicht am 30.11.2001
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
FAG 1997 §14 Abs1 Z15, Z16
FAG 1997 §15 Abs3 Z5
F-VG 1948 §8 Abs5
KanalgebührenO der Marktgemeinde Kirchdorf in Tirol vom 22.12.81
Tir GemeindeO 1966 §53
Tir KanalisationsG §11

Leitsatz

Aufhebung einer Kanalgebührenordnung zur Gänze mangels ausreichenderKundmachung; inhaltliche Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer imWiderspruch zum Finanzausgleichsgesetz als Benützungsgebühr und nichtals Interessentenbeitrag gewerteten Kanalanschlußgebühr wegenfehlender landesgesetzlicher Ermächtigung

Rechtssatz

Aufhebung der KanalgebührenO der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 22.12.81 zur Gänze.

Die KanalgebührenO ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, und §2 Z2 und 4 der KanalgebührenO ist aus denselben Gründen gesetzwidrig, aus denen die vergleichbaren Bestimmungen der KanalgebührenO der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental gesetzwidrig waren (VfGH 07.03.01, V5/01).

Bei der Anschlußgebühr nach §2 der KanalgebührenO handelt es sich nicht um eine Benützungsgebühr iSd §14 Abs1 Z16, §15 Abs3 Z5 FAG 1997, sondern um einen Interessentenbeitrag iSd §14 Abs1 Z15 FAG 1997. Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Abs5 F-VG eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt.

Durch den öffentlichen Anschlag einer Kundmachung, die den Text der kundzumachenden Verordnung nicht enthält, wird dem Erfordernis des §53 Abs1 Tir GemeindeO nicht entsprochen. Die bloße Auflage des kundzumachenden Textes zur Einsichtnahme in einem Raum des Gemeindeamtes genügt dieser Vorschrift gleichfalls nicht, weil dabei von einem 'öffentlichen Anschlag' - nach dem Wortsinn dieser Bestimmung - nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. VfSlg. 14689/1996).

Keine Sanierung des Kundmachungsmangels durch ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle.

(Anlaßfall: E v 30.11.01, B2387/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung,Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Verordnung Kundmachung, VfGH /Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V66.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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