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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Kanalgebührenordnung zur Gänze mangels ausreichenderKundmachung; inhaltliche Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer imWiderspruch zum Finanzausgleichsgesetz als Benützungsgebühr und nichtals Interessentenbeitrag gewerteten Kanalanschlußgebühr wegenfehlender landesgesetzlicher ErmächtigungRechtssatz
Aufhebung der KanalgebührenO der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 22.12.81 zur Gänze.
Die KanalgebührenO ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, und §2 Z2 und 4 der KanalgebührenO ist aus denselben Gründen gesetzwidrig, aus denen die vergleichbaren Bestimmungen der KanalgebührenO der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental gesetzwidrig waren (VfGH 07.03.01, V5/01).
Bei der Anschlußgebühr nach §2 der KanalgebührenO handelt es sich nicht um eine Benützungsgebühr iSd §14 Abs1 Z16, §15 Abs3 Z5 FAG 1997, sondern um einen Interessentenbeitrag iSd §14 Abs1 Z15 FAG 1997. Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Abs5 F-VG eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt.
Durch den öffentlichen Anschlag einer Kundmachung, die den Text der kundzumachenden Verordnung nicht enthält, wird dem Erfordernis des §53 Abs1 Tir GemeindeO nicht entsprochen. Die bloße Auflage des kundzumachenden Textes zur Einsichtnahme in einem Raum des Gemeindeamtes genügt dieser Vorschrift gleichfalls nicht, weil dabei von einem 'öffentlichen Anschlag' - nach dem Wortsinn dieser Bestimmung - nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. VfSlg. 14689/1996).
Keine Sanierung des Kundmachungsmangels durch ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle.
(Anlaßfall: E v 30.11.01, B2387/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung,Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Verordnung Kundmachung, VfGH /VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V66.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009