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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0039Rechtssatz
Lässt der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden. Stellt vorliegendenfalls aber der Spruch des Bescheides des Gemeinderates für die Beendigung der Aussetzung eines bestimmten Verfahrens ausdrücklich auf das Vorliegen der Rechtskraft eines anderen Verfahrens ab, so erlaubt die abweichende Begründung keine Auslegung dahingehend, dass die Aussetzungswirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen sollte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170038.X01Im RIS seit
31.10.2001