RS Vwgh 2001/3/19 2001/17/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0160 E 11. Dezember 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Läßt eine Beschwerde schon dem Inhalt nach erkennen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, so ist sie - ohne daß es eines Mängelbehebungsauftrages bedarf - gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170038.X02

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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