RS Vwgh 2001/3/19 2000/17/0135

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Veröffentlicht am 19.03.2001
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 1997 §1 Abs1;
WAG 1997 §20 Abs1 Z3;
WAG 1997 §3 Abs1;
WAG 1997 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob die als Geschäftsleiter vorgesehene Person auf Grund eines näher festgestellten beruflichen Werdeganges die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Erfahrungen gesammelt hat, ist keine reine Fachfrage, zu deren Beurteilung ein Sachverständiger heranzuziehen wäre. Ihre Lösung erfordert in erster Linie eine (den gesetzgeberischen Willen nachvollziehende) rechtliche Wertung dahingehend, welche Intensität und Dauer einer konkreten Berufspraxis ausreichen, damit die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen "erforderlichen" Erfahrungen erworben sind. Die Beurteilung, ob ein bestimmter im Berufsleben gesammelter Erfahrungsschatz dem unbestimmten Rechtsbegriff der für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Erfahrungen zu unterstellen ist oder nicht, ist jene einer questio mixta, welche einerseits und in erster Linie die oben aufgezeigte rechtliche Wertung erfordert, andererseits aber auch eine gewisse Fachkenntnis bei der Auswahl und Feststellung der für die erfolgreiche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen relevanten Sachverhaltselemente innerhalb des beruflichen Werdeganges des Geschäftsleiters voraussetzt. Gerade um die auch in diesem Zusammenhang erforderlichen Fachkenntnisse der Bundes-Wertpapieraufsicht zu gewährleisten, wurde Letztere vom Gesetzgeber in der gewählten Organisationsform eingerichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170135.X05

Im RIS seit

26.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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