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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/70;Rechtssatz
Es ist nicht verfehlt, die auf den Charakter der Straße als Gemeindestraße abstellende Regelung des § 19 Abs 1 OÖ BauO idF LGBl Nr 1998/70 ua auch deshalb für sachlich gerechtfertigt zu erachten, weil die Gemeinde für die Erhaltung und Sanierung von Gemeindestraßen aufzukommen hat. Dieser Beurteilung steht § 19 Abs 3 zweiter Satz OÖ BauO idF der in Rede stehenden Novelle nicht entgegen, wird hiedurch doch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche, durch die ein Bauplatz oder ein Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen ist, ein Abgabentatbestand nicht ausgelöst wird. Diese Regelung erklärt sich freilich schon daraus, dass bei typisierender Betrachtungsweise schon davor, nämlich entweder anlässlich der Errichtung des Gebäudes oder anlässlich der Ersterrichtung der Straße ein solcher Abgabentatbestand bestand. Diese Frage ist jedoch von der hier in Rede stehenden (finanz-)verfassungsrechtlichen Frage zu trennen, ob die Vorschreibung einer ausschließlichen Gemeindeabgabe an den Eigentümer eines Bauplatzes, welcher von einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde, welche jedoch von dieser nicht errichtet worden war, aufgeschlossen wird, mit der (Finanz-)Verfassung in Einklang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170260.X08Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009