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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASGG §2 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 2 des IVF-Fonds-Gesetzes gelten Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 ASGG. Diese Streitigkeiten werden damit Leistungssachen nach § 65 Abs. 1 ASGG gleichgestellt, wobei der Fonds an die Stelle des Versicherungsträgers tritt. Es ist daher davon auszugehen, dass für diese Streitigkeiten bei Nichterlassung des Bescheides (hier: nach § 6 Abs. 1 des IVF-Fonds-Gesetzes) die Säumnisklage nach § 67 Abs. 1 Z. 2 (hier: lit. a) ASGG zulässig ist. Auch dabei handelt es sich um eine Sozialrechtssache, die gemäß § 2 Abs. 1 ASGG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist in einem solchen Fall unzulässig.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110074.X01Im RIS seit
08.06.2001