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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Anzeigenabgaben auch für nicht in Wien verbreitete Medienwerke; keine Bedenken gegen die Anknüpfung der Abgabepflicht im Wiener Anzeigenabgabegesetz an den Erscheinungsort aufgrund der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der rückwirkenden finanzausgleichsgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Landes(Gemeinde)abgaben nach dem Studioprinzip; keine kompetenzwidrige Lenkungsmaßnahme durch die Vorschreibung eines Steuersatzes von 40 Prozent auf "Pornoanzeigen"; keine unsachliche Einschränkung des Besteuerungsanspruches auf das InlandRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Anknüpfung der Abgabepflicht an den Erscheinungsort in §1 Abs2 Wr AnzeigenabgabeG 1983 in Hinblick auf die Ermächtigung zur Erhebung von Landes(Gemeinde)abgaben nach dem Studioprinzip in §15a FAG 1997 idF BGBl I 30/2000 (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung und ihrer Rückwirkung siehe E v 29.06.00, G19/00 ua).
Wenn es (nach den Materialien) der Zweck des §15a FAG 1997 ist, die bisherige Kompetenzverteilung auf dem Gebiet (auch) der Anzeigenabgaben für einen Übergangszeitraum auf verfassungsrechtlicher Basis festzuschreiben, um zu verhindern, daß an Länder und Gemeinden bei allen bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen (Anzeigenabgabe-)Verfahren Rückforderungsansprüche gestellt werden, so ist für den Gerichtshof der Schluß unabweisbar, daß der Verfassungsgesetzgeber mit dem Begriff "Erscheinungsort" jenen Ort gemeint hat, an den bisher auf einfachgesetzlicher Ebene die Anzeigenabgabepflicht geknüpft wurde.
Ist die Besteuerung von Anzeigen am Erscheinungsort des Druckwerkes (im einfachgesetzlichen Verständnis) aber (in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise) rückwirkend abgesichert, dann muß auch für den Übergangszeitraum eine allfällige Doppel- oder Mehrfachbesteuerung verfassungsrechtlich unangreifbar sein. Es wäre dann auch ohne Bedeutung, wenn die in den Anzeigenabgabegesetzen vorgesehene Bruchteilsfestsetzung (siehe §4 Abs3 Wr AnzeigenabgabeG 1983) ungeeignet wäre, eine Besteuerung gemäß dem Reklamewert einer Anzeige zu verwirklichen oder auch nur Doppelbesteuerungen in sachlicher Weise zu vermeiden. Überbelastungen der Art, wie sie sich im vorliegenden Fall trotz dieser Bruchteilsfestsetzungen ergeben, sind dann nämlich durch die besondere verfassungsrechtliche Kompetenzordnung gedeckt.
Keine Bedenken gegen die Vorschreibung eines Steuersatzes von 40 vH auf sog. "Pornoanzeigen" in §1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 in Hinblick auf die Unzulässigkeit kompetenzwidriger Lenkungsmaßnahmen.
Eine Überziehung der Abgabenkompetenz hat der Gerichtshof nur in jenen Fällen angenommen, in denen eine abgabenrechtliche Regelung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkte, daß sie als Regelung dieser Materie selbst gewertet werden mußte. Entscheidend sind hiebei Zweck und Dichte der Regelung und das Ausmaß ihrer Einwirkung im fremden Sachbereich (vgl. VfSlg. 10.403/1985, ferner VfSlg. 11.143/1986 sowie 14.597/1996).
Daß eine Besteuerung der hier in Rede stehenden Anzeigen mit einem Steuersatz von 40 vH diese Grenze überschreiten würde, kann der Gerichtshof nicht finden, handelt es sich doch lediglich darum, daß eine bestimmte, als unerwünscht angesehene Art der Werbung einer Abgabenbelastung unterworfen wird, nicht aber - auch nicht im Effekt - darum, daß die beworbene Tätigkeit inhaltlich geregelt würde.
Keine unsachliche Differenzierung und Inländerdiskriminierung durch die Einschränkung des Besteuerungsanspruchs auf die Verbreitung im Inland; keine Beeinträchtigung der Erwerbsausübungsfreiheit.
Für die Einschränkung des Besteuerungsanspruches lassen sich hinreichende nicht-fiskalische Gründe finden, die bei der Verbreitung von Anzeigen in anderen Bundesländern nicht vorliegen (müssen). Der Gerichtshof kann auch nicht nachvollziehen, warum eine Inländerdiskriminierung vorliegen soll, wenn eine Gebietskörperschaft sich bei der Ausschöpfung ihrer Steuerhoheit im Ergebnis auf im Inland verwirklichte Tatbestände beschränkt.
Keine Anwendung der Bestimmung über die Abgabenbefreiung für Anzeigen des Bundes und des Landes Wien in amtlichen Blättern in §2 lita Wr AnzeigenabgabeG 1983.
Eine allenfalls unterschiedliche Höhe der Steuerbelastung in den verschiedenen Gebietskörperschaften kann das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit auch dann nicht beeinträchtigen, wenn die unterschiedlichen Belastungen im konkreten Fall miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen treffen sollten.
Schlagworte
Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, FinanzausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1402.1999Dokumentnummer
JFR_09988797_99B01402_01