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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 2000/11/0011, mit weiterem Hinweis). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter ist und ihn die bereits zweimalige Entziehung der Lenkerberechtigung nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen, wobei (erneut) der Alkoholisierungsgrad nicht unbeträchtlich war. Dies zeigt die verwerfliche Einstellung des Beschwerdeführers zur Sicherheit im Straßenverkehr, bringt es doch die Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand immer wieder - wie auch das Vorleben des Beschwerdeführers zeigt - mit sich, dass andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Bei der Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist nämlich besonders zu berücksichtigen, dass er bei seinem Alkoholdelikt am 7. Feber 1995 einen schweren Verkehrsunfall verschuldete, bei welchem mehrere Personen, zum Teil schwer verletzt wurden. Nicht einmal dies brachte den Beschwerdeführer davon ab, erneut alkoholisiert ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die Entziehungsdauer von zwei Jahren ab Zustellung des Mandatsbescheides der Behörde erster Instanz begegnet daher keinerlei Bedenken.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110089.X01Im RIS seit
12.06.2001