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67 VersorgungsrechtNorm
BBG 1990 §36;Rechtssatz
Die Behörde hat aufgrund eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Das Beweisthema ist somit nicht ident mit der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz bzw. die nach der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz für die Einschätzung des Grades der Behinderung anzuwendenden Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sowie die aufgrund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110321.X01Im RIS seit
12.06.2001