RS Vwgh 2001/3/20 99/11/0226

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0146 E 30. Jänner 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110226.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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