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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
In einem Feststellungsverfahren gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 sind die Behörden nicht gehalten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde des Fremden gegen die Abweisung seines Asylantrages abzuwarten. Die Frage der asylrechtlich relevanten Verfolgung eines Fremden stellt keine Vorfrage, sondern (gleichfalls) eine Hauptfrage im Feststellungsverfahren nach § 75 Abs. 1 FrG 1997 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210392.X01Im RIS seit
20.06.2001