RS Vwgh 2001/3/20 98/21/0392

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

In einem Feststellungsverfahren gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 sind die Behörden nicht gehalten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde des Fremden gegen die Abweisung seines Asylantrages abzuwarten. Die Frage der asylrechtlich relevanten Verfolgung eines Fremden stellt keine Vorfrage, sondern (gleichfalls) eine Hauptfrage im Feststellungsverfahren nach § 75 Abs. 1 FrG 1997 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210392.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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