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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §2 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 6 ZDG ergibt, sieht diese Regelung zwei Möglichkeiten des Ausscheidens aus der Zivildienstpflicht vor. Einerseits kommt ein Widerruf der Zivildiensterklärung (vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994: der Erklärung, die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den im § 2 Abs. 1 ZDG genannten Gewissensgründen zu verweigern) in Frage, andererseits eine Aufhebung der Zivildienstpflicht durch den Zivildienstrat, und zwar, wie die Gesetzesmaterialien unmissverständlich zeigen, von Amts wegen (vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994: ein Widerruf des gemäß § 2 Abs. 1 ZDG rechtskräftig gewordenen Bescheides). Von sich aus kann der Zivildienstpflichtige nur die Zivildiensterklärung widerrufen, hingegen hat der Zivildienstrat bei Vorliegen der im § 6 Abs. 3 Z. 1 bis 3 ZDG genannten Voraussetzungen von Amts wegen die Zivildienstpflicht aufzuheben. Es handelt sich dabei um Fallkonstellationen, in denen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Unvereinbarkeit mit dem Inhalt der Zivildiensterklärung vorliegt. Eine Aufhebung der Zivildienstpflicht durch den Zivildienstrat, die sich als staatlicher Eingriff in eine vom Betroffenen erreichte Rechtsposition (Zivildienstpflicht anstelle von Wehrpflicht) darstellt, auf Antrag eines Zivildienstpflichtigen ist nach der Konzeption des ZDG unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110219.X01Im RIS seit
29.05.2001