RS Vwgh 2001/3/20 2000/11/0321

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BBG 1990 §36;
BBG 1990 §40;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs2;
BEinstG §14 Abs2;

Rechtssatz

In einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass bedarf es regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110321.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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