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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §19;Rechtssatz
Bezüglich des Tatbestands des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 muss ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund gem § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung nach § 19 FrG 1993 im Wege steht (Hinweis E 6. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065). Die Behörde hätte im vorliegenden Fall bei Anwendung des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gegen den Fremden daher die Frage prüfen müssen, ob seine gedachte Ausweisung im Grunde des § 19 FrG 1993 dringend geboten gewesen wäre. Sie durfte diese Frage angesichts des Umstandes, dass es sich beim Fremden um das Kind einer österreichischen Staatsbürgerin, dem offensichtlich Unterhalt gewährt wird, handelt, und er als solcher nicht schlechter behandelt werden durfte als das Kind eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, dem Unterhalt gewährt wird, und dem - außer in dem vorliegend nicht gegebenen Fall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - gemäß § 29 Abs. 2 FrG 1993 ein Sichtvermerk auszustellen ist, nicht verneinen (Hinweis E 12. April 1999, 96/21/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997210467.X02Im RIS seit
22.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011