RS Vfgh 2001/12/4 B1262/01

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Veröffentlicht am 04.12.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0001 Landesverfassung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Vlbg Landesverfassung Art33 Abs1
Vlbg Landesverfassung Art33 Abs2
Vlbg Landesverfassung Art33 Abs6
Vlbg Landes-VolksabstimmungsG §8 Abs1
Vlbg Landes-VolksabstimmungsG §10

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Abweisung eines Antrags auf Einleitung eines Volksbegehrens zur Direktwahl der Gemeindevertretung in Vorarlberg nach Aufhebung einer landesverfassungsgesetzlichen Bestimmung durch den VfGH

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Wendung "der/einer einfachen Anregung oder" in Art33 Abs2 Vlbg Landesverfassung und in §8 Abs1 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG.

Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass es verfassungskonform ist, ein Volksbegehren auch in Form der einfachen Anregung zuzulassen.

Nach Wegfall jener Regelung in Art33 Abs6 der Vlbg Landesverfassung (siehe E v 28.06.01, G103/00), der zu Folge der Landtag unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, einen Gesetzesbeschluss zu fassen, der einem Volksbegehren inhaltlich entspricht, bieten weder Art33 Abs1 Vlbg Landesverfassung noch auch §10 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG Anlass anzunehmen, dass der Landeswahlbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens die Prüfung der Frage zukäme, ob das Gesetz, dessen Erlassung begehrt wird, der Bundesverfassung inhaltlich widerspricht; die Beurteilung dieser Frage obliegt vielmehr dem Landtag, der dabei der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Landesverfassung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Volksabstimmung, Volksbegehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1262.2001

Dokumentnummer

JFR_09988796_01B01262_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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