RS Vwgh 2001/3/20 99/11/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
beobachten
merken

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §36a Abs3 Z1 idF 1996/788;
ZDG 1986 §14 Abs1 idF 1996/788;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Rechtssatz

§ 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 kann nur dahin verstanden werden, dass ein Aufschub nach dieser Gesetzesstelle nur bis zum Abschluss jener Ausbildung möglich ist, die in dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt bereits begonnen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich des § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 mit § 14 Abs. 1 ZDG idF der ZDG-Novelle 1996 bestätigt, in dem dies deutlicher ("... bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung ...") zum Ausdruck kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0072). Dementsprechend kann ein Wehrpflichtiger, der am 1. Jänner des Stellungsjahres noch AHS-Schüler war und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschub an einer Universität studierte, sich nicht auf § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 berufen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 11. April 2000 sowie zum gleich gelagerten Fall nach § 14 Abs. 2 ZDG das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0082, hinsichtlich eines Antrags auf Aufschiebung des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes). Diese Auslegung des § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen zur Regierungsvorlage einer ZDG-Novelle 1995, 269 BlgNR 19. GP, die ausdrücklich auf die Fallkonstellation "Hochschulstudium nach abgelegter Reifeprüfung" Bezug nehmen und damit zum Ausdruck bringen, dass die Aufnahme eines Hochschulstudiums nicht als Fortsetzung einer mit Reifeprüfung abgeschlossenen Schulausbildung zu qualifizieren ist. Abgesehen von der erwähnten Konstellation enthält die Regierungsvorlage jedoch keinen Hinweis darauf, welches Verständnis von einer "laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung" § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 zu Grunde gelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110102.X01

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten