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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Private und berufliche Umstände haben bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. das E vom 24. August 1999, 99/11/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110074.X05Im RIS seit
11.07.2001