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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der hinter § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Nach § 44 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist die Zulassung aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird. Nach § 44 Abs. 2 lit. a leg. cit. soll diese Maßnahme auch dann möglich sein, wenn der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zur Überprüfung wiederholt nicht beachtet, um auf diese Weise sicherzustellen, dass nur den Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeuge zugelassen bleiben (siehe dazu das Erkenntnis vom 17. November 1992, 92/11/0182). Im Hinblick darauf, dass zufolge § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 selbst dann, wenn feststeht, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet, die ansonsten zwingend vorgesehene Aufhebung der Zulassung dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, entspricht eine Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn konkrete Umstände dafür sprechen, dass das Fahrzeug bei Fehlen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. Mai 1996, 96/11/0020).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110290.X02Im RIS seit
11.07.2001