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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Haben weder die Vorverurteilung durch das Bezirksgericht vom Oktober 1996 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB noch die Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen im Jahre 1996 den Fremden davon abgehalten, weiter gegen seine Frau Aggressionsdelikte zu setzen (hier die Verurteilung des Fremden durch das Landesgericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 15 StGB), dann muss auch für die Zukunft im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG 1997 davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Fremden in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen zum Schutz der Freiheit und körperlichen Unversehrtheit anderer zuwiderläuft. Daran ändert nichts, dass sich die strafbaren Handlungen (bisher) in erster Linie gegen seine (geschiedene) Ehegattin richteten (Hinweis E 30. September 1993, 93/18/0321, 20. Juni 1996, 96/19/0899).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000210128.X01Im RIS seit
22.06.2001