RS Vwgh 2001/3/20 99/11/0101

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §3 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 4 Z. 2 FSG-GV 1997 ist der allenfalls eingetretene Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit ZUERST durch den Amtsarzt festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110101.X03

Im RIS seit

16.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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