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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Eine auf einer rechtsmissbräuchlich mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung von arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorteilen geschlossenen Ehe beruhende Beschäftigung kann nicht als ordnungsgemäß im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des ARB Nr. 1/80 angesehen werden (Hinweis E 5. November 1997, 96/21/0587 und 96/21/0941). In einem solchen Fall ist der Fremde vom Erfordernis einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz tatsächlich nicht im Grunde des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG 1992 ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997210706.X01Im RIS seit
20.06.2001