RS Vwgh 2001/3/20 97/21/0706

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
EheG §23;
FrG 1993 §7 Abs7;

Rechtssatz

Eine auf einer rechtsmissbräuchlich mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung von arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorteilen geschlossenen Ehe beruhende Beschäftigung kann nicht als ordnungsgemäß im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des ARB Nr. 1/80 angesehen werden (Hinweis E 5. November 1997, 96/21/0587 und 96/21/0941). In einem solchen Fall ist der Fremde vom Erfordernis einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz tatsächlich nicht im Grunde des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG 1992 ausgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210706.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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