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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die im Spruch eines Bescheides, mit dem unter Bedingungen eine Lenkberechtigung erteilt wird, enthaltene Vorschreibung, "sich im Abstand von 2 Monaten, beginnend ab Zustellung dieses Bescheides Kontrolluntersuchungen mit unregelmäßigen Harnkontrollen zu unterziehen", wird dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG nicht gerecht. Aus der in dieser Nebenbestimmung gewählten Formulierung "Kontrolluntersuchungen mit unregelmäßigen Harnkontrollen" lässt sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ableiten, von wem - auf Grund der geforderten Fachkenntnis - solche Untersuchungen zur Klärung welcher Fragen vorzunehmen sind und welche Bedeutung dem Begriff "unregelmäßig" im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang zukommt. Bedingungen der hier zu beurteilenden Art müssen so klar umschrieben sein, dass ihnen der Besitzer der Lenkberechtigung entsprechen kann, ohne erst im Auslegungsweg den Inhalt der Nebenbestimmungen ergründen zu müssen und im Falle einer Fehlinterpretation Gefahr zu laufen, die Lenkberechtigung wegen Nichteinhaltung der Bedingung zu verlieren.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110264.X04Im RIS seit
29.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017