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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung der Berufung gegen die Abweisung eines Antrags auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund völliger Verkennung der Rechtslage; Hinweis auf die Anwendung der strafgesetzlichen Bestimmung über die mangelnde Strafwürdigkeit einer Tat kein Ersatz für nachvollziehbare Abwägung und Begründung der negativen Prognoseentscheidung betreffend der Gefahr weiterer gefährlicher Angriffe als Entscheidungsgrundlage für die beantragte Datenlöschung; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres zur Löschung von im Auftrag der Sicherheitsdirektion gespeicherter DatenRechtssatz
Für die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §42 StGB ist die Bejahung der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Deliktes nicht erforderlich. Denn gerade die restlose Klärung des Sachverhaltes würde dem Grundsatz der Prozeßökonomie, der mit maßgeblich für die Schaffung dieser Regelung war, zuwiderlaufen. Auch wenn zuzugestehen ist, daß die zurückgelegte Anzeige auf einer Verdachtslage, wie sie sich aus den von den Sicherheitsbehörden an die Staatsanwaltschaft übermittelten Akten ergibt, beruhte, so widerspräche eine sich daran knüpfende Auslegung des §42 StGB, es handle sich um eine Verurteilung, der Unschuldsvermutung.
Gemäß §27 DSG 2000 obliegt die Richtigstellung oder Löschung von Daten dem "Auftraggeber". Im Hinblick darauf ist der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie ihre Zuständigkeit zur Löschung der durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gespeicherten Daten verneint hat.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Datenschutz, Polizei, Sicherheitspolizei, StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B617.2000Dokumentnummer
JFR_09988795_00B00617_01