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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Unter dem im § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 verwendeten Begriff "Missbrauch" von Suchtmitteln - das sind Suchtmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 SMG 1997 (hiezu gehört auf Grund des Anhanges I der Suchtgiftverordnung auch Cannabis) - ist nicht eine "Anwendung von sog. Genussmitteln in übermäßiger Dosierung" im Sinne eines "abusus" (so Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch), sondern ein Rechtsbegriff zu verstehen, wie er auch im SMG 1997 verwendet wird; darunter fällt jedenfalls der eigenmächtige Konsum von Suchtmitteln. Für eine auf § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 gestützte Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 (zu der gemäß § 1 Z. 8 FSG-GV 1997 die Klassen A und B zählen) unter Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen reicht jedoch nicht "jeglicher Konsum von illegalen Drogen", vielmehr ist ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des SMG 1997 gefordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110264.X01Im RIS seit
29.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017