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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus denselben Gründen wie im Fall der Optierung des Beamten in das (später eingeführte) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 (ständige Rechtsprechung beginnend mit dem hg. Beschluss vom 27. März 1996, 96/12/0041, VwSlg. 14581 A/1996; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, 98/12/0185 mwN) besteht auch für den Beamten, der in das neue PT-Schema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, die beiden Optionsfälle (nach dem PT-Schema bzw. dem Funktionszulagenschema) in Bezug auf den (nachträglichen) Rechtsschutz unterschiedlich zu behandeln.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120248.X02Im RIS seit
11.07.2001