RS Vwgh 2001/3/21 98/10/0401

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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L55055 Nationalpark Biosphärenpark Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NationalparkG Hohe Tauern Slbg §27 Abs1;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §4 Abs2 Z3;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Von einem geringfügigen Verschulden kann nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat es schon mehrfach abgelehnt, in dem Umstand, dass das Fehlen einer Bewilligung offen zu Tage trat und eine Bewilligung nach Vollendung der strafbaren Handlung erteilt wurde, Umstände zu sehen, die das Verschulden geringfügig erscheinen ließen (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 15. September 1997, 97/10/0154, und vom 20. September 1999, 98/10/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100401.X06

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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