RS Vwgh 2001/3/21 98/10/0401

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
VStG §51e;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Wenn der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (einem Tribunal im Sinne der MRK) angerufen wird und der Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt hat, kann gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden, ohne dass Art 6 Abs 1 MRK dem entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100401.X08

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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