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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (einem Tribunal im Sinne der MRK) angerufen wird und der Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt hat, kann gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden, ohne dass Art 6 Abs 1 MRK dem entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100401.X08Im RIS seit
10.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010