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L57103 Sport NiederösterreichNorm
AusbildungsG Lehrplan Leibeserzieher Sportlehrer 1975 idF 1980/058 AnlA/2;Rechtssatz
Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers vor der Behörde kann nur der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe im Bestreben, die Befugnis als Bergführer zu erlangen, alles getan, um bei der Behörde die unzutreffende Auffassung zu wecken, er weise die fachliche Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 2 NÖ Sportgesetz (in der damals anzuwendenden Fassung) nach. Bereits die Formulierung im vorgelegten Diplom, das dem Beschwerdeführer die "erfolgreiche Absolvierung des Kurses für Berg- und Schiführer ... nach dem österreichischen Lehrplan gemäß BGBl. Nr. 58/1980, Anlage A/2, Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst" attestiert, legt unzweifelhaft die Auffassung nahe, mit diesem Diplom werde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 28 Abs. 2 des Sportgesetzes "die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerausbildung nach Anlage A/2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. Dezember 1979, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehung und Sportlehrern geändert werden, BGBl. Nr. 58/1980" bestätigt. Dennoch hat der Beschwerdeführer, der gar nicht behauptet, dass ihm der Unterschied zwischen der ihm im Diplom attestierten Ausbildung und der im NÖ Sportgesetz geforderten "staatlichen Bergführerausbildung" unbekannt gewesen sei - immerhin hat er die "staatliche Bergführerausbildung" begonnen und nicht abgeschlossen - , nichts unternommen, um bei der Behörde anlässlich der Vorlage dieses Diploms, oder anlässlich der Einholung der von ihm behaupteten Rechtsauskunft klarzustellen, dass mit diesem Diplom - wie er nunmehr ausführt - lediglich bestätigt werde, er weise nach Auffassung des Ausstellers des Diploms, des (von ihm ins Leben gerufenen) Vereines, eine Ausbildung auf, die jener in der zitierten Verordnung umfänglich entspreche. Dieses Verhalten lässt allerdings die Auffassung geradezu unerfindlich erscheinen, der Beschwerdeführer habe mit der Vorlage des Diploms eine andere Absicht als jene verfolgt, die Behörde fälschlich glauben zu machen, er habe die vom NÖ Sportgesetz geforderte Schi- und Bergführerausbildung erfolgreich absolviert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100155.X02Im RIS seit
13.06.2001